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Regelungen bei Fehlzeiten (GOS)

Schulinterne Vereinbarung über den Umgang mit Fehlzeiten

- Teilauszug Regelungen Gymnasiale Oberstufe -

A. Wer verfasst die Entschuldigungen?

  1. Bei Minderjährigen muss eine handschriftliche Entschuldigung von den Sorgeberechtigten verfasst werden, die den Namen des Schülers/der Schülerin, das Datum (und bei Einzelstunden die Uhrzeit der Fehlstunde/n) sowie den Namen der entschuldigenden Person eindeutig erkennen lässt. Ebenso gültig sind ärztliche Atteste gemäß (3).
  2. Bei Volljährigen muss eine handschriftliche Entschuldigung verfasst werden, die den Namen des Schülers/der Schülerin, das Datum (und bei Einzelstunden die Uhrzeit der Fehlstunde/n) eindeutig erkennen lässt. Entschuldigungen durch die Sorgeberechtigten gemäß (1) sind ausdrücklich erwünscht. Ebenso gültig sind ärztliche Atteste gemäß (3).
  3. Bei bestehender Attestpflicht gemäß Abschnitt D müssen alle Fehlstunden, für die diese Attestpflicht gilt, durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden, das die Schul- bzw. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

B. Wie sind Entschuldigungen einzureichen?

  1. Entschuldigungen sind immer per E-Mail-Anhang an die Dienst-E-Mail-Adresse des Tutors/ der Tutorin zu senden. Falls eine Klausur versäumt wurde, ist die Entschuldigung per CC auch an die Dienst-E-Mail-Adresse des Fachlehrers zu senden. Andere Mitteilungswege sind ungültig. Die Fehlstunden werden nach Ablauf der Fristen nach Abschnitt C als unentschuldigt gewertet.
  2. Als Entschuldigungsdatum gilt der Zeitstempel der E-Mail.
  3. Die Original-Entschuldigungen sind mindestens bis zum Schuljahresende chronologisch aufzubewahren und auf Verlangen der Tutorin/ dem Tutor oder der Schulleitung vorzulegen. Ist dies nicht möglich und liegen Gründe vor, die eine digitale Manipulation von Entschuldigungen vermuten lassen, gelten die betroffenen Fehlzeiten als unentschuldigt.

C. Entschuldigungsfristen[1]

  1. Im Fall von drei oder mehr Fehltagen in Folge muss die Entschuldigung spätestens am dritten Säumnistag gemäß Abschnitt B eingereicht werden.
  2. Im Fall von kürzerer Unterrichtsversäumnis muss die Entschuldigung am Folgetag gemäß Abschnitt B eingereicht werden.

D. Attestpflicht[2]

Wenn die Entschuldigungsgründe für zahlreiche Fehlstunden nicht nachvollziehbar sind oder Entschuldigungen ausbleiben, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz eine Attestpflicht verhängt werden. Sie kann für sämtliche Fehlstunden, für bestimmte Unterrichtszeiten, für bestimmte Unterrichtsfächer oder für Klausuren verhängt werden.

E. Unentschuldigte Fehlstunden

  1. Als unentschuldigt gelten Fehlstunden, die nicht oder nicht fristgerecht entschuldigt wurden.
  2. Als unentschuldigt gelten bei bestehender Attestpflicht Fehlstunden, die nicht durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden.
  3. Verspätungen werden zu Fehlstunden addiert.
  4. Versäumte Klausuren, die unentschuldigt sind, werden mit 00 Punkten gewertet.[3]
  5. Wenn bei bestehender Attestpflicht mehr als 36 unentschuldigten Fehlstunden innerhalb von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen versäumt werden, kann als Ordnungsmaßnahme die Verweisung von der Schule beschlossen werden.[4]

F. Nachschriften von Klausuren

Versäumte Klausuren müssen nachgeholt werden, sofern dies durch die Lehrkraft so bestimmt und mitgeteilt wird. Ein Anspruch auf Nachschrift besteht nicht. Eine Nachschrift kann beim offiziellen Nachtschreibtermin oder zu einem anderen von der Lehrkraft festgesetzten Termin erfolgen.

 

[1] Diese Fristen entsprechen den Vorgaben gemäß §6 OAVO.

[2] Diese Maßnahme orientiert sich an §6 OAVO.

[3] Diese Maßnahme orientiert sich an §9(9) OAVO.

[4] Diese Maßnahme orientiert sich an §82(8) HSchG.

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