Regelungen zu Klausuren in der Gymnasiale Oberstufe
A. Wertung und Anzahl von Klausuren (Diese Regelung entspricht §9 der OAVO.)
(1) Die Noten der Klausuren zählen in jedem Fach ca. 50 % der Halbjahresnote.
(2) In der Einführungsphase werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie der 2. Fremdsprache zwei Klausuren pro Halbjahr geschrieben, in allen anderen Fächern eine Klausur pro Halbjahr. Abweichungen: Im Fach Sport wird nur E1 eine Klausur geschrieben. In den künstlerischen Fächern (E1/E2) sowie im Fach Politik & Wirtschaft (E2) gibt es zusätzliche Klausurersatzleistungen.
(3) In den Leistungskursen der Q1 bis Q3 werden zwei Klausuren pro Halbjahr geschrieben, im Halbjahr Q4 eine Klausur. Gibt es mehrere Leistungskurse desselben Fachs, ist die erste Klausur in Q1 eine Vergleichsklausur. Die zweite Klausur in Q3 findet unter Abiturbedingungen statt, sie muss auf jeden Fall einen Auswahlanteil enthalten. Die zweite Klausur der Q1, eine der Klausuren der Q2 oder die erste Klausur der Q3 dürfen für einen anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen wird zudem eine Klausur durch eine Kommunikationsprüfung ersetzt.
(4) In den Grundkursen der Qualifikationsphase 1 bis 4 wird je eine Klausur, in Q1 bis Q3 in der Regel eine zweite Klausur pro Halbjahr geschrieben. Gibt es mehrere zeitgleiche Grundkurse desselben Fachs, ist die erste Klausur in Q1 eine Vergleichsklausur. Die zweite Klausur (zeitliche Reihenfolge irrelevant) kann durch einen anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen wird zudem eine Klausur durch eine Kommunikationsprüfung ersetzt.
B. Klausurversäumnisse
(1) Wird eine Klausur versäumt, muss dies gemäß des Fehlzeitenkonzepts der EGS entschuldigt werden.
(2) Werden mehrfach Klausuren versäumt, vor allem bei kurzen, unzusammenhängenden Fehlzeiten, kann auf Antrag der Klassenkonferenz eine Attestpflicht bei Klausuren verhängt werden.
(3) Versäumte Klausuren müssen nachgeholt werden, sofern dies durch die Lehrkraft so bestimmt und mitgeteilt wird. Ein Anspruch auf Nachschrift besteht nicht. Eine Nachschrift kann beim offiziellen Nachtschreibtermin oder zu einem anderen von der Lehrkraft festgesetzten Termin erfolgen. Der offizielle Nachtermin findet gemäß des Nachterminplans etwa alle zwei Wochen in der Regel montags in der 10./11. Stunde statt.
C. Digitale Geräte
Alle digitalen Geräte müssen vor Beginn der Klausur unaufgefordert an einer von der Lehrkraft angegebenen Stelle im Unterrichtsraum abgelegt werden; Ton und Vibrationsalarm müssen ausgeschaltet werden. Diese Regelung gilt generell, sofern die Lehrkraft nicht ausdrücklich eine bestimmte Nutzung der Geräte erlaubt.
D. Täuschungen und Täuschungsversuche (Diese Maßnahme orientiert sich an §31 der VOGSV.)
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Klausur nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, kann die Lehrkraft neben der Ermahnung folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
a. Beendigung der Klausur und anteilige Bewertung des Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht,
b. Beendigung der Klausur und Wiederholung zu einem anderen Zeitpunkt oder
c. Beendigung der Klausur und Bewertung mit 00 Punkten. Die letztgenannte Maßnahme soll vor allem bei vorbereiteten Täuschungen/Täuschungsversuchen angewendet werden; dazu zählen vor allem das Mitführen von digitalen Geräten.
E. Notenabzug (Diese Maßnahme orientiert sich an §9(12) sowie Anlage 9b der OAVO.)
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik, Ausdruck) in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form (Lesbarkeit, Darstellung, Ausführung) führen zu einem Abzug von ein oder zwei Notenpunkten gemäß Anlage 9b der OAVO.